Kleingartenverein Erholung und Frieden Stralsund e.V.
 
 
Satzung

des Kleingartenvereins „Erholung und Frieden Stralsund e.V“
§ 1
Name und Sitz des Kleingartenvereins
Die Vereinigung führt den Namen: Kleingartenverein „Erholung und Frieden“ Stralsund e.V. und hat ihren
Sitz in 18435 Stralsund/ Heinrich - Mann - Str. 54.
Der Kleingartenverein ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund unter der Nr. VR 20
eingetragener Verein (e.V).
Der Kleingartenverein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde Stralsund e.V.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Kleingartenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung (AO).
(2) Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Kleingartenvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kleingartenvereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen über die Entschädigung besonderer
Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3
Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Die Tätigkeit des Kleingartenvereins erfolgt ehrenamtlich, parteipolitisch und konfessionell
unabhängig. Sein Zweck ist die Förderung der Kleingärtnerei.
(2) Der Kleingartenverein hat sich das Ziel gestellt, in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz
die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit zu organisieren.
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert deren Ausgestaltung als Bestandteil
des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.
Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, Entspannung, dem körperlichen
Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit, sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen
Produkten.
(3) Der Kleingartenverein fördert die persönlichen und gemeinschaftlichen Freizeitinteressen der
Mitglieder zur sinnvollen ökologischen Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen
Umwelt und Landschaft, sowie die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.
Der Kleingartenverein unterstützt das Interesse der Mitglieder zur Haltung bzw. Zucht von Kleintieren und
Bienen unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Charakter des Kleingartens erhalten bleibt.
(4) Der Kleingartenverein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung
und praktische Unterweisung im Gartenanbau sowie durch Pflege der Geselligkeit bei Einbeziehung seiner
Klubeinrichtungen das Vereinsleben zu fördern, rege und interessant für seine Mitglieder zu gestalten.
(5) Der Kleingartenverein setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage, für die
Weiterverpachtung und Beaufsichtigung des Gartenlandes ein. Der Kleingartenverein pflegt die
Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und dem Kreisverband der Gartenfreunde e.V.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kleingartenvereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und
seinen ständigen Wohnsitz in Stralsund oder seiner näheren Umgebung hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Kleingartenverein ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
zu beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist
der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn in einer Verhandlung vor der
Schlichtungskommission zwischen Antragsteller und Vorstand keine Entscheidung erzielt wurde. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr, der Aushändigung der Satzung und deren
unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden..
Das Nutzungsrecht kann bei Anerkennung der Satzung und Aufnahme als Mitglied vom
geschäftsführenden Vorstand des Vereins im Todesfall oder aus Altersgründen des Pächters dem
Ehepartner oder einem seiner Kinder auf Antrag zugesprochen werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch: a) schriftliche Austrittserklärung,
b) Ausschluss
c) Tod.
(6) Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.11. eines Jahres erfolgen und ist schriftlich zu
erklären.
Der abgebende Pächter haftet bis zur Übernahme der Parzelle durch einen neuen Pächter und Klärung der
Entschädigung bzw. der Beseitigung des auf der Parzelle vorhandenen Eigentums, soweit es nicht vom
nachfolgenden Pächter übernommen wurde, für die dem Kleingartenverein anfallenden Kosten.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
obliegenden Pflichten nicht nachkommt oder schuldhaft verletzt.
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Kleingartenvereins in grober Weise
schädigt und sich gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält.
c) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate ab Zahlungstermin mit der Zahlung von Beiträgen,
Umlagen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Kleingartenverein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Abmahnung und persönlicher Aussprache durch den geschäftsführenden Vorstand innerhalb
von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nicht nachkommt..
d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle
ohne Zustimmung des Vorstandes auf Dritte überträgt.
(8) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das
auszuschließende Mitglied ist dazu unter Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes 14 Tage vorher
aktenkundig einzuladen.
a) Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist eine Schlichtungsverhandlung
durch die Schlichtungskommission des Vereins durchzuführen.
b) Der Ausschluss kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung erfolgen, wenn eine Einladung zur Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß erfolgt ist und ihm zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
c) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss
ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. Der Erhalt ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(9) Die Mitgliedschaft endet am Tage des Ausschlusses. Das Pachtverhältnis für die Kleingartenparzelle
endet mit einer Frist von einem Monat vom Tage des Ausschlusses an gerechnet. In dieser Zeit sind alle
Forderungen und Verbindlichkeiten zu klären, ist der Garten zu räumen und an den geschäftsführenden
Vorstand zu übergeben.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten als Mitglied, die sich aus
dieser Satzung ergeben.
(11) Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder für besondere Leistungen bei
der Entwicklung des Kleingartenwesens und des Kleingartenvereins zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken
und teilzunehmen
b) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
c) einen Antrag zur nicht gewerblichen Nutzung eines Kleingartens und Abschluss eines
Pachtvertrages zu stellen.
d) Funktionen und Ehrenämter im Verein zu bekleiden, zu wählen gewählt zu werden.
e) seine Anwesenheit zu fordern, wenn im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung zu seiner
Person oder Tätigkeit verhandelt wird.
Jedes Mitglied verpflichtet sich:
a) die Satzung und den Kleingartenpachtvertrag einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich
innerhalb des Kleingartenvereins zu betätigen.
b) Beschlüsse der Organe des Kleingartenvereins anzuerkennen und sich aktiv für deren Erfüllung
einzusetzen.
c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung
einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats zu bezahlen.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistung zu erbringen und für
nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Ersatzbetrag zu entrichten.
e) Die vereinseigenen Einrichtungen pfleglich zu behandeln, für Ordnung und Sicherheit in der
Kleingartenanlage beizutragen
§ 6
Organe des Kleingartenvereins
Organe des Kleingartenvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Prüfgruppe
- die Schlichtungskommission
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kleingartenvereins. Sie ist vom
geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die
Belange des Kleingartenvereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn
1/3 der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand
beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einladung
hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch
den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
(3) Ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Kleingartenvereins
bindend.Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in
geheimer Abstimmung erfolgen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen
bzw. direkt damit in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Pachtvertrag.
(5) Bei der Behandlung wichtiger Fragen kann der geschäftsführende Vorstand zur Mitgliederversammlung
sachkundige Personen, Gäste, Vertreter des Bundeskleingartenverbandes und seiner
Gliederungen einladen und ihnen im Rahmen der Tagesordnung das Wort erteilen.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen. Dazu bedarf es einer ¾
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder .
b. Wahl des Vorstandes,
c. Wahl der Prüfgruppe
d. Wahl der Schlichtungskommission
e. Beschlussfassung über die Höhe Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftleistungen u.a .
f. Beschlussfassung über Änderungen des Kleingartenvereins, seiner Teilauflösung oder über die
Auflösung des Kleingartenvereins und Anträge.
g. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Kleingartenvereins. i.
Jährliche Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Rechnungsführers, der Prüfgruppe
und der Schlichtungskommission. Beschlussfassung über die Berichte. Entlastung des
Vorstandes.
j. Zahlungen von angemessenen, jährlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder
und Tätigkeitsvergütungen anderer Mitglieder für besondere Leistungen kann die
Mitgliederversammlung beschließen.
§ 8
Der Vorstand des Kleingartenvereins
Der Vorstand des Kleingartenvereins besteht aus:
(I) Geschäftsführender Vorstand:
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende
Rechnungsführer
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zur Lösung der im § 3 der Satzung
genannten Zwecke, Ziele und Aufgaben des Kleingartenvereins zu berufen und mit Aufgaben zu betrauen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird in der Regel für 3 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis
zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können während der
Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(3) je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Kleingartenvereins
im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand kann bevollmächtigte
Vertreter einsetzen. Deren Handeln berechtigt und verpflichtet den Kleingartenverein unmittelbar. Die
Bevollmächtigung ist schriftlich zu erteilen.
(4) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Kleingartenvereins
b) Aufnahme von Mitgliedern und Zuweisung von Gartenparzellen, Bearbeitung von Kündigungen
und Vertragsabschlüsse.
c) Verwaltung von Gemeinschaftseinrichtungen
d) Berufung von Mitgliedern für bestimmte Aufgabengebiete. Bildung von Kommissionen und
Arbeitsgruppen zur Unterstützung der Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes.
II. Erweiterter Vorstand
(1) zum erweiterten Vorstand des Kleingartenvereins gehört folgender Personenkreis:
a. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b. Der Schriftführer
c. Der Landverwalter
d. Die Leiter der Arbeitsgruppen
(2) Der erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Zusammenkunft
ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einzuberufen.
(3) Der erweiterte Vorstand beschließt über alle Fragen des Kleingartenvereins, die zur Durchsetzung der
von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse notwendig sind und nicht in die Kompetenz des
geschäftsführenden Vorstandes fallen. Zwischen den Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden die
Interessen des Kleingartenvereins durch den geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich.
Durch Wahrnehmung obliegender Pflichten entstandene Kosten sind vom Kleingartenverein zu erstatten.
(5) Über alle Beratungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
§ 9
Prüfgruppe
(1) Die Mitglieder der Prüfgruppe werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Prüfgruppe
besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Prüfgruppe dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der
Prüfgruppe unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Die Mitglieder der Prüfgruppe haben das Recht an allen Sitzungen des erweiterten und des
geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen. Die Prüfprotokolle sind dem geschäftsführenden Vorstand
zur Kenntnis und zur Bearbeitung zu übergeben. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine
Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Alle Prüfungen erstrecken sich
auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10
Schlichtungskommission
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode eine Schlichtungskommission, die aus drei
Mitgliedern besteht.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitglieder und Vorstand, die sich aus der Satzung, dem
Kleingartenpachtvertrag oder der Kleingartenordnung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren auf Antrag
einer an der Lösung des Konfliktes interessierten Seite durch die Schlichtungskommission zu führen.
(3) Grundlage der Tätigkeit der Schlichtungskommission ist die Schlichtungsordnung des Kreisverbandes
der Gartenfreunde Stralsund e.V.
(4) Die Schlichtungskommission arbeitet unabhängig vom Vorstand und ist nur der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
(5) Sind die Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht mit der Entscheidung der Schlichtungskommission
einverstanden, können sie gegen den Beschluss der Schlichtungskommission Einspruch bei der Mitgliederversammlung
einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin endgültig durch Beschluss.
Der Gerichtsweg ist ausgeschlossen, soweit nicht Regelungen des Pachtvertrages nach BGB davon
betroffen sind.
(6) Im Ergebnis einer Schlichtungsverhandlung ist ein von allen Beteiligten zu unterzeichnendes Protokoll
anzufertigen.
§ 11
Finanzierung des Kleingartenvereins
(1) Der Kleingartenverein finanziert seine Tätigkeit sowie seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband
aus: a) Beiträgen,
b) Umlagen,
c) Zuwendungen, Sammlungen und Spenden
d) Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Kleingartenverein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem
persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Kleingartenverein.
(4) Mitglieder des Vorstandes, Bevollmächtigte des Vorstandes und Vereinsmitglieder, die ihre Befugnisse
überschreiten, sind dem Kleingartenverein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 12
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr für den Kleingartenverein ist das Kalenderjahr.
(2) Gerichtsstand ist Stralsund.
§ 13
Kassenführung
(1) Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse und das Konto des Kleingartenvereins. Er führt das
Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen und Überweisungen dürfen nur auf Anweisung
des 1.Vorsitzenden oder des 2.Vorsitzenden vorgenommen werden.
(2) Bankvollmacht erhalten der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Rechnungsführer.
Zeichnungsberechtigt ist jeder mit jedem. Alle Auszahlungsbelege und Überweisungen sind von zwei
Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben.
§ 14
Auflösung des Kleingartenvereins
(1) Der Kleingartenverein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den
Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind vom Vorstand die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu
den gesetzlichen Fristen zu lösen. Dazu gehören u.a.
a) Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten
b) Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Gläubigern des Kleingartenverein.
c) Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder
(3) Bei Auflösung des Kleingartenvereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Kreisverband der Gartenfreunde Stralsund e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung der Kleingärtnerei in Stralsund zu verwenden hat.
Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Stralsund e.V. fällt das Vermögen des
Kleingartenvereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es zur Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen hat.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.08.1990 beschlossen und am 14.04.1991,
am 12.09.1993 sowie am 08.04.2001 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in vorliegender
Verfassung ergänzt.
(2) Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch dies Mitgliederversammlung in Kraft.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
mit einer ¾ Stimmenmehrheit.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, geringfügige Änderungen der Satzung, die sich z.B aus Hinweisen des
Kreisgerichtes oder des Finanzamtes ergeben und nicht den §3 betreffen, vornehmen.
Die vorliegende Satzung wurde auf Hinweis des Finanzamtes ergänzt bzw. korrigiert mit Beschluss des
Vorstandes am 12.11.2016.